Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte nun erstmals explizit schilderte, dass G.________ bei seinem Eintreffen aufgestanden und auf ihn zugelaufen sei (pag. 341 Z. 10 f.), was im offensichtlichen Widerspruch zu den Aussagen von G.________ steht, wonach der Beschuldigte zu ihr gekommen sei, er aber weggerissen worden und sie «ja auf der Bank» gesessen sei (pag. 205 Z. 42 f.; pag. 206 Z. 1). Die oberinstanzlichen Aussagen bestätigen entsprechend die bisherige Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.