343 Z. 5 ff.). Auch liess der Beschuldigte die Frage, ob es nicht widersprüchlich sei, wenn er einerseits ausführe, D.________ habe zweimal gesagt, er solle weggehen, andererseits aber aussage, er sei nicht dazu aufgefordert worden, Abstand zu halten, unbeantwortet und versuchte sich mit Ausflüchten zu rechtfertigen (pag. 344 Z. 14 ff.: «In dieser Situation, als ich zu meiner Freundin hingegen wollte… Ich wollte ihr einfach helfen. Wenn dort ‘göht wäg’ kam dann… Für mich ist es menschlich, dass ich helfen wollte»). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte nun erstmals explizit schilderte, dass G.______