23 Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Aussagen, wonach die Polizisten bei seinem Eintreffen miteinander, aber nicht mit G.________ gesprochen haben sollen (pag. 342 Z. 41 ff.) und er trotz seiner Sorge um seine damalige Freundin und dem Bedürfnis, zu ihr hinzugehen und ihr zu helfen (vgl. pag. 344 Z. 14 f.), die Zeit gefunden haben will, sich und seinen Kollegen C.________ vorgängig bei der Polizei vorzustellen (pag. 343 Z. 5 ff.).