217 Z. 723 ff.). Die noch bei der Polizei gemachte Aussage, wonach nie eine Anweisung gekommen sei, Abstand zu halten, und dies auch nicht nötig gewesen sei (pag. 18 Z. 218 f.), erfolgte in der Hauptverhandlung nicht. Auch mutet die Erklärung etwas sonderbar an, wonach der J.________ des Beschuldigten als eine neutrale Person vor Ort sei, welche nicht gegen sie, den Beschuldigten und C.________, sei (pag. 219 Z. 788 ff.). Da darf und muss mit Fug die Frage gestellt werden, inwiefern denn der J.________ des Beschuldigten als K.________ eine neutrale Person hätte sein sollen, wenn der Beschuldigte und sein Kollege offenbar zuvor – in Abwesenheit der Polizisten D.________ und H._____