Alles in allem ergibt sich, dass allein schon die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zu überzeugen vermögen und für sich allein als wenig glaubhaft zu beurteilen sind. Auch die Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vermögen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschuldigten nicht zu erhöhen. Das Kerngeschehen wurde stereotyp wiedergegeben, indem der Beschuldigte vor der Vorinstanz zu Protokoll gab: «Ich bin zu Herr D.________ und habe gesagt, ich sei der Freund von Frau G.________ und das sei Herr C.________.