Darauf kam keine Antwort. Herr D.________ sagte dann nur, dass ich oder wir gehen sollten. Darauf antwortete ich, dass ich nur rasch nachschauen wolle, wie es meiner Freundin gehe, da sie am Weinen war. Herr D.________ reagierte nicht, sagte noch einmal ‘göht wäg’. Ich nahm keinen Bezug darauf, … Dann wurde ich auch schon Herrn D.________ weggeschubst» (pag. 20 Z. 324 f.). Alles in allem ergibt sich, dass allein schon die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zu überzeugen vermögen und für sich allein als wenig glaubhaft zu beurteilen sind.