): Es war ja einerseits der Beschuldigte, der seine damalige Freundin am Umarmen gewesen sein will, obwohl die Polizisten mit der Sachverhaltsaufnahme beschäftigt waren, und andererseits soll entsprechend nicht einmal – zumindest einhergehend mit dem Wegmüpfen/Wegstossen – eine solche Anweisung erfolgt sein. Auch darin zeigt sich einmal mehr, dass der Beschuldigte alles richtig gemacht haben will, wogegen seitens der Polizisten D.________ und H.________ einfach statt einer verbalen Aufforderung – die ja nota bene nicht einmal nötig gewesen sein soll – gleich ein handfestes Einwirken erfolgt sei.