Sonderbar mutet auch die Behauptung des Beschuldigten an, wonach nie eine Anweisung von den Polizisten gekommen sei, Abstand zu halten; dies sei auch nicht nötig gewesen (pag. 18 Z. 218 f.): Es war ja einerseits der Beschuldigte, der seine damalige Freundin am Umarmen gewesen sein will, obwohl die Polizisten mit der Sachverhaltsaufnahme beschäftigt waren, und andererseits soll entsprechend nicht einmal – zumindest einhergehend mit dem Wegmüpfen/Wegstossen – eine solche Anweisung erfolgt sein.