17 Z. 155 f.) geltend, «Das wegen der Familienangelegenheit fiel das einzige Mal, als ich davonlief und J.________ kontaktierte. … Ich habe einzig eine Dienstanzeige angedroht, dies mehrmals» (pag. 17 Z. 160 ff.). Spricht dies einerseits für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________ in der Anzeige, so korrespondiert damit aber andererseits auch, dass das nicht gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, zumal er selber ausführte, von den von ihm gesprochenen Sätzen «keinen einzigen gesagt» zu haben (pag. 17 Z. 190 f.). Sonderbar mutet auch die Behauptung des Beschuldigten an, wonach nie eine Anweisung von den Polizisten gekommen sei, Abstand zu halten;