Insoweit erstaunt dann der Detaillierungsgrad seiner Ausführungen schon, zumal der Beschuldigte sich ja absolut korrekt verhalten und nichts Strafbares gemacht haben will, vielmehr vor Ort einzig eine Dienstanzeige angedroht haben will. Allein schon vor der Behauptung, dass er (und sein Kollege) gekommen sei und sich vorgestellt habe, erscheint die ziemlich am Anfang stehende Aussage «Ich habe nicht mitbekommen, dass die Polizei mit ihnen [scil. seiner damaligen Freundin und deren Kollege N.________] gesprochen hat» (pag. 15 Z. 64), wenig nachvollziehbar. Was soll denn die Polizei gemacht haben, wenn nicht versucht zu haben, von G._____