Demgegenüber ist aufgrund der Sorge um seine Freundin, zumal er und sein Kollege nach Kenntnisnahme des Vorfalls sich unverzüglich mit dem Taxi zum Aufenthaltsort von G.________ chauffieren liessen, ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich Sorgen um seine Freundin machte und entsprechend auch in einem emotionalen, zumindest aufgewühlten Zustand war. Insoweit erstaunt dann der Detaillierungsgrad seiner Ausführungen schon, zumal der Beschuldigte sich ja absolut korrekt verhalten und nichts Strafbares gemacht haben will, vielmehr vor Ort einzig eine Dienstanzeige angedroht haben will.