20 Festzustellen ist, dass der Beschuldigte mit einem Atemalkohol-Ergebnis von 0.47 mg/l (entspricht 0.94 Gew.‰) doch deutlich angetrunken war (wie auch sein Kollegen), zumal er selber bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, dass er nicht so viel Alkohol vertrage (pag. 16 Z. 103). Dass er dagegen auch unter dem Einfluss von Drogen gestanden wäre, liess sich nicht erhärten. Demgegenüber ist aufgrund der Sorge um seine Freundin, zumal er und sein Kollege nach Kenntnisnahme des Vorfalls sich unverzüglich mit dem Taxi zum Aufenthaltsort von G.______