__ nicht tatzeitnächst einvernommen worden sind, sondern erst mehrere Monate später. Und in dieser Zeit hatten sie ohne Weiteres die Gelegenheit, einerseits die Vorkommnisse vom 7. Oktober 2018 zu reflektieren und sich andererseits auszutauschen und sich ihren eigenen Ablauf der Geschehnisse zurechtzulegen. Dass sowohl der Beschuldigte als auch sein Begleiter nicht getrennt und tatzeitnächst einvernommen worden sind, ist ihnen zwar nicht zum Vorwurf zu machen. Indes sind deren Aussagen vor diesem Hintergrund besonders kritisch zu würdigen.