13.2 Oberinstanzliche Aussagen als Beschuldigter Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er und C.________ nach dem Anruf seiner damaligen Freundin nach E.________ gefahren seien. Als sie angekommen seien, hätten sie die beiden Polizisten gesehen, wie sie dort gestanden seien, während dem seine Ex- Freundin gesessen sei. Sie seien direkt über die Strasse gegangen und hätten sich