Was das Kerngeschehen betrifft, so schildert A.________ dieses als emotionslos und in abgeschwächter Form, was angesichts der doch aufgeheizten Situation als unwahrscheinlich erscheint und auch nicht mit den Aussagen der übrigen Beteiligten übereinstimmt. Es muss aber in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass der Vorfall in der Nacht nach 02:00 Uhr stattfand, das Opfer die Freundin von A.________ war und dieser sich einem alkoholisierten Zustand befand (vgl. nachfolgend). Zusammengefasst ist festzustellen, dass nicht vorbehaltlos auf die Aussagen von A.________ abgestellt werden kann.