13. Aussagen von A.________ und deren Würdigung 13.1 Erstinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten korrekt wieder und führte beweiswürdigend aus (pag. 257; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Den Aussagen von A.________ ist somit zu entnehmen, dass D.________ zu ihm zwei Mal gesagt hatte «göt wägg», er dem aber nicht Folge leistete, sondern bei seiner Freundin blieb. Die Aussagen von A.________ sind diesbezüglich konstant, enthalten Eingeständnisse und sind in diesem Punkt auch glaubhaft. Dass das Vorstellen von A.________ und C.________ gemäss Aussagen von A.___