Allerdings gibt es auch hier gewisse Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten im Ablauf der Geschehnisse. So ist es – wie bereits ausgeführt – wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte bei seinem Eintreffen und auf Frage hin, wer er sei, einfach nichts gesagt haben soll und sich trotzdem problemlos zwischen D.________ und G.________ habe stellen können. Und auch die weiteren unterbliebenen Untersuchungsmassnahmen vor Ort werfen Zweifel auf, ob sich der Sachverhalt, wie von ihm beschrieben, tatsächlich genau so abgespielt haben soll.