Auch hier wirken der von H.________ verfasste Berichtsrapport sowie seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst sachlich-nüchtern, nachvollziehbar, stimmig und insgesamt glaubhaft. Auch ihm wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, in der Sachverhaltsschilderung zu aggravieren. Dafür, dass mit der Anzeige von einem eigenen unverhältnismässigen/unsachgemässen Verhalten oder gar einem eigentlichen Fehlverhalten hätte abgelenkt werden sollen, sind keine Anhaltspunkte auszumachen. Allerdings gibt es auch hier gewisse Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten im Ablauf der Geschehnisse.