Demgegenüber erscheint die Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er sich nicht mehr genau erinnere, «ausser was ich im Wahrnehmungsbericht geschrieben habe» (pag. 198 Z. 20 f.), den er ja für die Einvernahme als Zeuge seinen Aussagen zufolge als Vorbereitung noch gelesen hatte, als durchaus nachvollziehbar, zumal auch betreffend ihn festzuhalten ist, dass