_ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gefragt, ob er sich vorher irgendwelche Handnotizen angefertigt hatte oder auf was die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht basierten. Jedenfalls erstaunt für sich allein betrachtet der Detaillierungsgrad der schriftlichen Ausführungen vier Monate nach dem Vorfall, zumal er nicht einmal EL Fall war. Demgegenüber erscheint die Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er sich nicht mehr genau erinnere, «ausser was ich im Wahrnehmungsbericht geschrieben habe» (pag.