12.2 Oberinstanzliche Würdigung Der Wahrnehmungsbericht von Polizist H.________ datiert vom 13. Februar 2019 (pag. 8 ff.). Das entsprechende Dokument wurde gemäss ID «Q.________» (pag. 8) erst am Vortag abgemischt, mithin vergingen mehr als vier Monate bis Polizist H.________ den Berichtsrapport verfasste. Leider wurde H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gefragt, ob er sich vorher irgendwelche Handnotizen angefertigt hatte oder auf was die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht basierten.