Er bestätigt in den Grundzügen die Ausführungen seines Wahrnehmungsberichts mit seinen Aussagen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Verfasser eines Polizeirapports als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports (BGE 145 IV 190 E. 1.4.2). Dies gilt auch für den verfassten Berichtsrapport von H.________. In Bezug auf seine Stellung im zu beurteilenden Vorfall gilt es festzuhalten, dass H.________ nicht in gleicher Weise betroffen gewesen sein kann, wie dies bei D.________ der Fall gewesen sein muss. Dem Strafbefehl sind auch keine angeklagten angeblichen Beschimpfungen gegen H.________ zu entnehmen.