12. Angaben und Aussagen von H.________ sowie deren Würdigung 12.1 Erstinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz gab den Berichtsrapport vom 13. Februar 2019 und die Aussagen von H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wieder und führte beweiswürdigend aus (pag. 262 f.; S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der durch H.________ geschilderte Sachverhalt ist grundsätzlich deckungsgleich mit jenem von D.________ (vgl. nachfolgend). Er bestätigt in den Grundzügen die Ausführungen seines Wahrnehmungsberichts mit seinen Aussagen.