grund ihres aufgewühlten Zustandes zunächst nicht in der Lage war, sachdienliche Angaben zur Täterschaft zu machen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte und C.________ – bei einem Aufgebot von vier bis sieben Polizisten – nicht zum «neuen Vorfall» direkt vor Ort durch einen anderen Polizisten befragt wurden, zumal sich die anderen beiden Polizisten D.________ und H.________ nach eigenen Angaben anschliessend wieder G.________ zuwenden konnten und sich Polizistin P.________ um die Nachsuche kümmerte (pag. 215 Z. 23 ff.; pag. 198 Z. 35 ff.; pag. 202 Z. 29 ff.).