Im gegenteiligen Fall hätte D.________ nämlich zumindest in Betracht ziehen müssen, dass es sich beim Beschuldigten um die mögliche Täterschaft handelt, wobei eine sofortige Abwehrreaktion seitens der Polizei zu erwarten gewesen wäre. Vorliegend konnte sich der Beschuldigte indessen zwischen D.________ und G.________ stellen, dies, obwohl D.________ den Beschuldigten und C.________ bereits von Weitem «schnellen Schrittes» herankommen sah – ansonsten eine Anzeige wegen Nichtbenützen des nahegelegenen Fahrstreifens gar nicht erfolgt wäre. Abschliessend stellt sich denn auch die Frage, weshalb nicht stattdessen N.________ näher zur Täterschaft befragt wurde, wenn doch G.________ auf-