16 an Details zu erinnern vermochte bzw. angab, seine Erinnerung stütze sich grundsätzlich auf den Anzeigerapport. Dass im Weiteren im Anzeigerapport steht, der Beschuldigte habe mittels Körperkraft zurückgedrängt werden müssen, nachdem er der Aufforderung, Abstand zu halten, keine Folge geleistet habe (pag. 5), D.________ dann aber in der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, «Bis ich Herrn A.________ wegstossen musste» (pag. 210 Z. 39), kann ebenfalls nicht als widersprüchliches Aussageverhalten gewertet werden; zwischen zurückdrängen und wegstossen bestehen nur graduelle Unterschiede.