… Ich habe einzig eine Dienstanzeige angedroht, dies mehrmals» (pag. 17 Z. 160 ff.), was letztlich für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________ in der Anzeige spricht. Beim Vorfall vom 7. Oktober 2018 handelt es sich einerseits um ein teilweise dynamisches Geschehen und andererseits beim angezeigten Vorfall der Hinderung einer Amtshandlung um ein jedenfalls des Öftern vorkommendes Geschehen. Insoweit erstaunt nicht und spricht jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, wenn er sich nach rund 1 3/4 Jahren nicht mehr gross