__ in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben; pag. 200 Z. 8 f.]), bleibt am Ende offen, auch die Frage, ob es sich dabei um eine übertriebene Darstellung seitens D.________ handelt oder lediglich auf das fehlende Erinnerungsvermögen von H.________ zurückzuführen ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Sachverhaltserhebungen vor Ort (inkl. Signalementsangaben für drei Täter des Übergriffs) bei G.________ – wie von D.________ geschildert und von G.________ bestätigt (pag. 205 Z. 37 ff.;