4]) und Verstärkung angefordert wurde. Immerhin hatte der Beschuldigte aber unbestrittenermassen nicht eine unwesentliche Alkoholisierung aufgewiesen und er war wegen des Vorfalls zum Nachteil seiner damaligen Freundin in Sorge (pag. 15 Z. 79 f. und Z. 94). Dass die beiden Polizisten vor Ort wegen der gesamten Situation Verstärkung anfordern mussten, zeigt zudem, dass gerade seitens des Beschuldigten zumindest ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial ausgegangen sein muss. Ob dies nun sieben Polizisten waren (wie in der Anzeige erwähnt [pag. 5]) oder «sicher vier. Es war ein Auto» [wie von Polizist H.________ in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben;