Dafür, dass mit der Anzeige von einem eigenen unverhältnismässigen/unsachgemässen Verhalten oder gar einem eigentlichen Fehlverhalten hätte abgelenkt werden sollen, dafür sind keine Anhaltspunkte auszumachen. Die Tatsache, dass trotz des beim Beschuldigten geschilderten Zustandes («Er hatte weissen Schaum vor dem Mund, sowie stark