__ ein Leichtes gewesen, die Sachverhaltsschilderung aggravierend darzustellen und bspw. gerade den Beschuldigten nicht bloss wegen Hinderung einer Amtshandlung anzuzeigen, sondern gar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; dies umso mehr, als Polizist D.________ ja beim Schreiben bekannt war, dass es sich beim Beschuldigten um K.________ handelte. Dafür, dass mit der Anzeige von einem eigenen unverhältnismässigen/unsachgemässen Verhalten oder gar einem eigentlichen Fehlverhalten hätte abgelenkt werden sollen, dafür sind keine Anhaltspunkte auszumachen.