Dies bestätigt sich jedenfalls dadurch, dass der Anzeigerapport nach der letzten Einvernahme vom 29. Januar 2019 rund einen Monat später unterzeichnet wurde. Isoliert betrachtet ist der Anzeigerapport bzw. die Sachverhaltsschilderung durch Polizist D.________ vorderhand als sachlich-nüchtern, nachvollziehbar, stimmig und insgesamt als glaubhaft zu erachten. Es wäre Polizist D.________ ein Leichtes gewesen, die Sachverhaltsschilderung aggravierend darzustellen und bspw. gerade den Beschuldigten nicht bloss wegen Hinderung einer Amtshandlung anzuzeigen, sondern gar wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;