336 Z. 11 ff.). 11.3 Oberinstanzliche Würdigung Vorab ist zwar festzuhalten, dass sich D.________ als Strafkläger konstituierte wegen der angeblich am Schluss des Vorfalls erfolgten Beschimpfung («dr D.________ isch ä Pisser» [pag. 6]), nicht jedoch darüber hinaus wegen Hinderung einer Amtshandlung oder weiterer Delikte. Unschön bzw. ungeschickt sind, aber letztlich ohne konkrete Hinweise, dass sich D.________ nicht um eine objektive Anzeigeerstattung bemüht hätte, seine anfänglichen Versuche, die Ermittlungen, namentlich die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten und von C.________ selber durchzuführen.