334 Z. 42 ff.). Wenn er gewusst hätte, dass der Beschuldigte der Freund von G.________ gewesen sei, hätte er auch zugelassen, dass der Beschuldigte sie hätte umarmen können. Er habe aber nicht gewusst, dass der Beschuldigte ihr Freund sei (pag. 335 Z. 9 ff.). Im Nachhinein habe er entschieden, eine Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung zu machen (pag. 335 Z. 34 ff.), es sei ihm aber schon vorher bewusst gewesen, dass es eine Hinderung einer Amtshandlung sei (pag. 336 Z. 11 ff.).