Der Beschuldigte habe der Aufforderung, Abstand zu halten, keine Folge geleistet. Um wieder Abstand herzustellen, habe er ihn von sich weggestossen, wobei er ihn erst weggestossen habe, als er sich vor ihm aufgebrüstet und ihn angeschrien habe (pag. 333 Z. 31 ff.). Der Beschuldigte sei sehr betrunken und ausser sich gewesen (pag. 333 Z. 50 f.). Ob er Drogen genommen habe, könne er nicht sagen, das sei aber aufgrund seines Zustandes gut möglich (pag. 333 Z. 53; pag. 334 Z. 1). Die Feststellung, wonach der Beschuldigte weissen