Der Beschuldigte habe sich gegen ihn aufgebrüstet und ihn angeschrien, woraufhin er ihm gesagt habe, er solle Abstand halten. Indem er der Aufforderung nicht Folge geleistet habe, habe dies mehr Zeit gekostet, er wisse aber nicht wie viel (pag. 333 Z. 8 ff.). Zwar wäre es angezeigt gewesen, dass er oder Polizist H.________ die Sicherung vor Ort übernommen hätte. Aber H.________ sei in diesem Moment wohl absorbiert gewesen (pag. 333 Z. 15 ff.). Er könne nicht sagen, wie es möglich gewesen sei, dass sich der Beschuldigte zwischen ihn und G.________ habe drängen können (pag. 333 Z. 20 ff.). Der Beschuldigte habe der Aufforderung, Abstand zu halten, keine Folge geleistet.