332 Z. 33 ff.). Der Beschuldigte und sein Kollege hätten sich nicht vorgestellt und auch nicht zu erkennen gegeben. Es sei denkbar, dass er das akustisch nicht mitbekommen habe, aber dann hätten sie es in diesem Zeitpunkt sagen können, als er gefragt habe (pag. 332 Z. 39 ff.). Der Beschuldigte habe sie mit seinem Verhalten an der Nachsuche gehindert, was schlussendlich zum Nachteil seiner Freundin gewesen sei (pag. 332 Z. 51 ff.; pag. 333 Z. 2 ff.). Der Beschuldigte habe sich gegen ihn aufgebrüstet und ihn angeschrien, woraufhin er ihm gesagt habe, er solle Abstand halten.