Sie habe angeben können, in welche Richtung die Täterschaft gegangen sei. Er wisse aber nicht mehr, ob das vor oder nach dem Eintreffen des Beschuldigten gewesen sei (pag. 332 Z. 15 ff.). Die Sachverhaltsabklärungen seien aber sicher noch nicht beendet gewesen, wobei er noch nicht lange vor Ort gewesen sei (pag. 332 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte sei zwischen ihnen gestanden, er wisse nicht mehr, in welchem Abstand er [D.________] zu G.________ gestanden sei. Dann habe er es kurz geschehen lassen und gefragt, wer er sei. Sie hätten nicht gewusst, was die ankommenden Personen für einen Bezug zu den sitzenden Leuten hätten (pag. 332 Z. 33 ff.).