Er habe ihm gesagt, dass er weggehen müsse, weil er mit ihr sprechen müsse. Dann habe er sich umgedreht und ihn «angepfurrt», woraus dann eine verbale Diskussion entstanden sei. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er der Freund von ihr sei. Als dann die unterstützende Patrouille eingetroffen sei, habe man das Signalement aufnehmen und die Nachsuche einleiten können (pag. 331 Z. 36 ff.). Er habe versucht, G.________ zu beruhigen. Bis zum Eintreffen des Beschuldigten habe er noch keine Informationen von ihr erhalten (pag. 332 Z. 7 ff.). Sie habe angeben können, in welche Richtung die Täterschaft gegangen sei.