11.2 Oberinstanzliche Aussagen als Zeuge Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte D.________ als Zeuge im Wesentlichen aus, dass die Wahrnehmungsberichte grundsätzlich relativ zügig nach einem Vorfall verfasst würden. Wenn dieser dann korrigiert und ausgedruckt werde, aktualisiere man das Datum auf das Abgabedatum (pag. 330 Z. 14 ff.). Einen plausiblen/spezifischen Grund, dass ein Bericht erst vier Monate nach dem Ereignis datiere, könne er nicht nennen (pag. 330 Z. 41 ff.).