Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Verfasser eines Polizeirapports als Garant für die Richtigkeit des von ihm erstellten Polizeirapports (BGE 145 IV 190 E. 1.4.2). Dem Anzeigerapport ist ohne weiteres zu entnehmen, wer der Verfasser ist. Vorliegend ist die Situation etwas unglücklich, da D.________ als Privatkläger den Anzeigerapport selbst verfasst hatte. Dies wirft natürlich Fragen betreffend der Objektivität des Berichts auf. Sowohl Inhalt des Rapports als auch der Aussage stimmen jedenfalls mit den Angaben von H._