11. Angaben und Aussagen von D.________ sowie deren Würdigung 11.1 Erstinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz gab den Anzeigerapport vom 26. Februar 2019 und die Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt wieder und führte beweiswürdigend bloss aus (pag. 264; S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen, welche D.________ anlässlich der Hauptverhandlung machte, stützen sich vor allem auf den durch ihn verfassten Anzeigerapport (pag. 210 Z.19 f.).