10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung In den erstinstanzlichen Erwägungen sind keine Ausführungen zur allgemeinen Beweiswürdigung bzw. zur Frage der Aussageanalyse zu entnehmen, was nachfolgend nachgeholt wird. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO).