365). Zwar wurde bzw. wird den beiden (damaligen) Beschuldigten ein Vorfall vorgeworfen, dies allerdings nicht im Sinne einer Gesamthandlung, welche nur mit den «Tatbeiträgen» beider Beteiligten als logisches Ganzes bestehen kann, sondern vielmehr als dynamisches Geschehen, in welchem dem Beschuldigten einerseits und C.________ andererseits unterschiedliche Einzelhandlungen zum Vorwurf gemacht wurden bzw. werden, welche sich unabhängig voneinander beurteilen lassen und nicht als notwendige Interdependenz anzusehen sind.