9. Vorbemerkung Die Verteidigung führte ihrem Rahmen ihrer oberinstanzlichen Vorbringen sinngemäss aus, dass der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 (pag. 136) vorgeworfene Sachverhalt durch den erstinstanzlich erfolgten Freispruch von C.________ insoweit eingegrenzt werde, als dass letztlich nur noch der Vorwurf übrig bleibe, der Beschuldigte sei nicht weggegangen (vgl. pag. 365).