Auf weitergehende Ermittlungen wurde verzichtet. Demgegenüber ist umstritten, ob die Polizei noch mit der Sachverhaltsaufnahme (Informationserhebung inkl. Signalemente) beschäftigt gewesen ist und namentlich der Beschuldigte diesen Vorgang durch sein Verhalten aktiv störte, so dass es zu entsprechenden Verzögerungen kam. Insoweit stellt sich die Beweisfrage, ob und gegebenenfalls mit welchen Handlungen die Polizei im Moment des Erscheinens des Beschuldigten beschäftigt war und wie sich alsdann der Beschuldigte vor Ort verhielt (verbal und nonverbal), und zwar ganz allgemein und spezifisch gegenüber den beiden Polizisten.