Weiter ist unbestritten, dass die Geschädigte auf einer Bank sass und die beiden Polizisten D.________ und H.________ bereits bei ihr vor Ort waren, als der Beschuldigte und C.________ mit dem Taxi eintrafen und die Strasse ohne Benützung des nahegelegenen Fussgängerstreifens schnellen Schrittes überquerten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Befragung der weinenden G.________ zu den Vorkommnissen aufgrund ihres aufgewühlten Zustandes schwierig war und der Beschuldigte von Polizist D.________ zweimal verbal aufgefordert wurde, sich zu