Es sei auch eine massgebliche Verzögerung gewesen. Wegen dieses Verhaltens habe man diskutieren müssen. Das sei klarerweise eine Hinderung einer Amtshandlung gewesen. Er habe vorsätzlich gehandelt. Die Verteidigung habe erstinstanzlich ausgeführt, es fehle am Vorsatz, weil es «behämmert» gewesen wäre, hätte er die Ermittlungen behindern wollen. Das treffe nicht zu; in den Augen des Beschuldigten gerade nicht. Er habe von Anfang an gesagt, dass es eine Familienangelegenheit sei und sie die Täter sowieso nicht finden würden.