Es sei klar erstellt, dass der Beschuldigte zuerst von Herrn D.________ zweimal aufgefordert worden sei, wegzugehen, er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe und nach der zweiten Aufforderung «gemüpft» worden sei. Unabhängig davon, dass er der Freund gewesen sei und zum Opfer habe gehen wollen, habe er die Anweisungen der Polizei zu befolgen. Durch das Verhalten des Beschuldigten sei die Aufklärung des Gewaltdelikts aufgehalten worden. Durch die Weigerung wegzugehen, habe er die polizeilichen Arbeiten im reibungslosen Ablauf gestört. Das sei eine Hinderung einer Amtshandlung. Es sei auch eine massgebliche Verzögerung gewesen.