Somit ergebe sich auch keine wissentliche und willentliche Hinderung einer Amtshandlung (pag. 365). 7.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, dass es erwiesen sei, dass die Polizei bei Ankunft des Beschuldigten noch daran gewesen sei, die Aussagen von G.________ aufzunehmen. Dann sei sofort der Beschuldigte dazwischengekommen. Dass man auch erst am Anfang der Täterermittlungen gestanden sei, ergebe sich auch aus den zeitlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte habe heute wieder gesagt, dass er sich vor Ort zuerst vorgestellt habe.